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Strafaufschub: Antragsrecht
•Ist einem Bestraften ungeachtet des Umstandes, dass § 176 Abs. 1 FinStrG lediglich ein amtswegiges Vorgehen vorsieht, doch ein Antragsrecht auf Strafaufschub auch nach der genannten Gesetzesstelle einzuräumen, so muss von ihm in Verbindung mit einem nach dieser Gesetzesstelle erhobenen Aufschubsbegehren aber auch gefordert werden, jenen Zustand ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darzustellen, dessentwegen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei ihm nicht durchführbar sein soll. Mit der bloßen Vorlage von Befunden wird ein solcher Zustand nicht ausreichend konkretisiert, was umso mehr dann zutrifft, wenn diese Befunde kein ausreichendes Indiz für die Besorgnis erkennen lassen, die darin attestierten Symptome würden einen dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzug nicht zulassen. – (§ 176 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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