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Finanzverwaltung als Sparinstitution
Vorteilhaftigkeitsüberlegungen zur Guthabensverzinsung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 wurde § 205 BAO (Anspruchsverzinsung) neu geschaffen und es werden in Hinkunft Steuernachzahlungen, aber auch Steuerguthaben verzinst. Nachfolgend werden Vorteilhaftigkeitsüberlegungen zur Guthabensverzinsung angestellt. Unabhängig vom Verschulden werden mit der Neueinführung der Anspruchsverzinsung Abgabenguthaben gemäß § 205 BAO verzinst, was dem Abgabepflichtigen auch die Möglichkeit bietet, die Finanzverwaltung als „Sparinstitution" heranzuziehen.
Voraussetzung für Guthabenszinsen
Um eine Zinsengutschrift zu erhalten, hat der Abgabepflichtige eine Veranlagung zur Einkommensteuer mit Einkommensteuergutschrift durchzuführen, was entweder durch Aufforderung des Finanzamtes (§ 41 Abs. 1 EStG) oder auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 41 Abs. 2 EStG) erfolgen kann.
Höhe der Zinsengutschrift
Die Anspruchsverzinsung errechnet sich aus dem Abgabenguthaben, dem Zinssatz, der 2% über dem Basiszinssatz liegt, und aus der Zinsdauer, die mit maximal 42 Monaten begrenzt ist. Zinsengutschriften unter 20 EUR werden nicht berechnet. Um höhere Zinsengutschriften zu erhalten, kann der Abgabepflichtige im Wesentlichen nur die Zinsdauer durch eine spätere Abgabe der Abgabenerklärung beeinflussen, was in den Fällen des § 41 Abs. 2 EStG ...