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SWK 8, 10. März 2001, Seite S 285

?Fanartikelverkauf³ eines Sportvereines

Ertrag- und umsatzsteuerliche Betrachtungen

Bernhard Renner

Sportvereine sind, da sie die Allgemeinheit fördern, aus steuerrechtlicher Sicht nach § 35 Abs. 2 der BAO unbestrittenermaßen als gemeinnützig anzusehen. Die damit verbundenen Begünstigungen gelten aber nicht nur für einen kleinen Verein, in dem Sportbegeisterte einer durchaus sinnvoll erscheinenden Freizeitbeschäftigung nachgehen, sondern im Wesentlichen auch für sog. „Großklubs" (in Österreich wohl primär Fußballklubs, deren aus hoch bezahlten Profis bestehenden Mannschaften in einer der beiden höchsten Spielklassen, d. h. die mit dem Firmennamen eines Telefonbetreibers bezeichnete „Bundesliga" bzw. sog. „1. Division" engagiert sind), da auch sie nach der Verwaltungspraxis angeblich den Körpersport und somit auch die Allgemeinheit fördern und daher gleichfalls als „gemeinnützig" i. S. d. §§ 34 ff. BAO zu behandeln sind. Dies gilt sogar für solche Vereine, die bspw. den Breitensport oder die Jugend- und Nachwuchsarbeit nicht oder nur in geringem Umfang fördern.

Es mag bei den Ausführungen in diesem Artikel dahingestellt bleiben, ob

• einerseits generell gesehen beim Veranstalten sportlicher Großveranstaltungen überhaupt eine derartige Förderung vorliegt und

• andererseits unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ...

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