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ÖBA 10, Oktober 2018, Seite 749

Hinterlegung eines Sparguthabens von Einleger unbekannten Aufenthalts

§ 1425 ABGB; §§ 31, 32 BWG

Jedenfalls dann, wenn der unbekannte oder abwesende Gläubiger bereits einen Abwesenheitskurator mit entsprechendem Befugniskreis hat, muss der Schuldner ihm die Leistung anbieten, bevor er schuldbefreiend gerichtlich hinterlegen darf.

Aus der Begründung:

Die ASt ist eine dt Sparkasse. Sie hatte in R in Vorarlberg eine Zweigstelle. [Dort] eröffnete M O am ein Überbringersparbuch mit Losungswort. Nach den AGB der ASt ist Erfüllungsort R.

Die ASt schloss 2015/2016 die Zweigstelle, was sie [öffentlich] kundmachte. Ihr gelang es trotz Bemühungen nicht, mit M O Kontakt aufzunehmen. Von diesem ist der ASt lediglich seine dt Staatsbürgerschaft und eine nicht mehr aktuelle Adresse in D bekannt, nicht hingegen sein Geburtsdatum und sein weiterer Verbleib.

Die ASt strebte eine Beendigung und Abwicklung sämtlicher bestehender Geschäftsbeziehungen mit Kunden der ehemaligen Zweigstelle an, sofern keine anderweitige Regelung vereinbart werden konnte. Unter Vorbringung des bisher geschilderten Sachverhalts und mit der Begründung, sie strebe eine Aufkündigung des Kundenverhältnisses und anschließend die Hinterlegung der Schuld nach § 1425 ABGB an, beantragte die AS...

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