Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH: Steuersatz Straßenmaut
• Mehrwertsteuer: Ermäßigter Steuersatz für Straßenmaut unzulässig
Urteilstenor des EuGH:
„Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 3 lit. a der 6. MWSt-RL verstoßen, dass es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die Dienstleistung angewandt hat, die in der Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Gebühr besteht."
( Kommission/Spanien, Vertragsverletzungsverfahren)
Anmerkung: Der dem Urteil des EuGH zugrunde liegende Rechtsstreit betraf die Frage, ob die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Benutzung von Mautstraßen zulässig ist, wenn die jeweilige Maut im Namen und auf Rechnung eines pivaten Unternehmers (somit nicht einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Rahmen der öffentlichen Gewalt) erhoben wird. Nach Auslegung des EuGH ist die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes nicht zulässig. Vielmehr kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung. Dieses Ergebnis entspricht der österreichischen Rechtslage. (Vgl. zu diesem Urteil ausführlich Haunold/Tumpel/Widhalm, News aus der EU, SWI 2001, 138.)