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Fahrlässige Abgabenverkürzung
• Auch Personen, die über ein sehr hohes Einkommen verfügen, muss es auffallen, dass in der Einkommensteuererklärung hohe Beträge an Verlusten geltend gemacht werden; bei einem derartigen Verhalten liegt eine fahrlässige Abgabenverkürzung vor. (§ 34 FinStrG), (Abweisung)
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