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Finanzstrafverfahren: Einleitung
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt; ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. (§ 82 FinStrG), (Abweisung)
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