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Vorsteuerabzug
• Der Unternehmer kann nur Vorsteuern für Leistungen abziehen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, wobei der Zusammenhang mit künftigen Umsätzen genügt, und zwar auch dann, wenn es in der Folge nicht zur Ausführung der geplanten Umsätze kommt; eine bloße Absichtserklärung, eine selbständige Tätigkeit ausüben zu wollen, genügt in diesem Zusammenhang nicht. (§ 12 UStG 1994), (Abweisung)
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