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Berichtigung von Amts wegen
• Unter dem Titel der Berichtigung gemäß § 293 BAO dürfen nicht nachträgliche Änderungen am Inhalt des Bescheidwillens vorgenommen werden. Diese Vorschrift bietet auch keine Handhabe für eine nachträglich berichtigende oder erklärende Auslegung des Bescheidspruches oder der Bescheidbegründung. (§ 293 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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