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SWK 14, 10. Mai 2001, Seite R 50

Berichtigung von Amts wegen

Unter dem Titel der Berichtigung gemäß § 293 BAO dürfen nicht nachträgliche Änderungen am Inhalt des Bescheidwillens vorgenommen werden. Diese Vorschrift bietet auch keine Handhabe für eine nachträglich berichtigende oder erklärende Auslegung des Bescheidspruches oder der Bescheidbegründung. ­ (§ 293 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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