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Mietvorauszahlungen
• Die Bezahlung eines Mietvorauszahlungsbetrages von 695.000 S auf Grund einer mündlichen Vereinbarung für ein Mietobjekt, dessen unmittelbare Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei sowohl aus baulichen als auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich war, ohne rechtliche Absicherung in Bezug auf eine baldige Nutzungsmöglichkeit bzw. eine Verwendung des Vorauszahlungsbetrages zu Sanierungsmaßnahmen entspricht nicht dem Fremdverhaltensgrundsatz. (§ 4 EStG 1988), (Abweisung)
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