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SWK 14, 10. Mai 2001, Seite R 49

Lebenshaltungskosten: Schätzung

Die im Zuge einer stattgefundenen Betriebsprüfung geschätzten Lebenshaltungskosten i. H. v. 400.000 S bis 500.000 S eines älteren Ehepaares stehen dann nicht in Widerspruch mit der Lebenserfahrung, wenn diese Personen in einem Schloss von erheblichem Wert leben. ­ (§ 184 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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