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Lebenshaltungskosten: Schätzung
• Die im Zuge einer stattgefundenen Betriebsprüfung geschätzten Lebenshaltungskosten i. H. v. 400.000 S bis 500.000 S eines älteren Ehepaares stehen dann nicht in Widerspruch mit der Lebenserfahrung, wenn diese Personen in einem Schloss von erheblichem Wert leben. (§ 184 BAO), (Abweisung)
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