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Eigentumsvorbehalt
• Der Eigentumsvorbehalt ist gesetzlich nicht geregelt. Es hängt von der Parteienvereinbarung ab, in welchem Umfang Rechte mit der Übertragung des vorbehaltenen Eigentums übergehen. (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
„Damit eine Lieferung i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 UStG gegeben ist, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Ist die Parteienvereinbarung dergestalt, dass bereits mit der Herausgabe der Gegenstände von der P-KG an die V-Bank die Geldforderungen (anteilig) erlöschen, liegt darin eine Lieferung (von der P-KG an die V-Bank). Sollte aber etwa eine Parteienvereinbarung bestehen, auf Grund welcher die Bank die Kaufgegenstände im eigenen Namen, aber auf Rechnung der P-KG (unter Anrechnung auf deren Geldschuld) durch Verkauf an Dritte verwerten muss, wird zwar die Lieferung der Bank an den Dritten die Lieferung der P-KG an die V-Bank voraussetzen; der Zeitpunkt der Lieferung an die V-Bank wird in einem solchen Fall allerdings vergleichbar der Regelung des § 3 Abs. 3 zweiter Satz UStG 1994 zum Kommissionsgeschäft erst gegeben sein, wenn die Lieferung der V-Bank an den Dritten ausgeführt ist. In einem ...