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Verdeckte Gewinnausschüttung
• Erklärbar ist, dass das wirtschaftliche Engagement einer Komplementär-GmbH, die ihrer KG notwendige Geldmittel zur Verfügung stellt, im betrieblichen Interesse der GmbH erfolgt, also nicht nur aus der Nahebeziehung zu ihren Gesellschaftern, die ebenfalls an der KG beteiligt sind. Die Zurverfügungstellung von Fahrzeugen der GmbH zum Selbstkostenpreis ohne Gewinnaufschlag an die KG stellt keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. (§ 8 KStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0076)