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Abgabenerklärungen: Verspätung
• Entschuldbar ist eine Verspätung i. S. d. § 135 BAO dann, wenn dem Abgabepflichtigen überhaupt kein Verschulden zugerechnet werden kann; dies ist der Fall, wenn er die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen weder vorsätzlich noch wenn auch nur leicht fahrlässig versäumt hat. Irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar, somit nicht als fahrlässig anzusehen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. (§ 135 BAO), (Abweisung)
„Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer vorgeworfen, es stelle keine vertretbare Rechtansicht dar, Abgabenerklärungen nur deswegen nicht einzureichen, weil eine abgabenbehördliche Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Mit diesen Ausführungen ist die belangte Behörde im Recht. Denn Handlungen der Abgabenbehörde, die in irgendeiner Form der Realisierung eines Abgabenanspruches dienen, führen nicht dazu, dass ein Abgabenpflichtiger seiner Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigenpflicht und damit auch seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen, enthoben wäre."
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