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Bescheid: Aufhebung
• Bei der gänzlichen Ignorierung der Bestimmungen der §§ 115, 138 und 161 BAO durch das Finanzamt braucht die bescheidaufhebende Behörde nicht mehr auszuführen, welche Ermittlungen das Finanzamt hätte anstellen müssen. (§ 299 Abs. 1 lit. c BAO), (Abweisung)
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