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Zur ordnungsmäßigen Aufzeichnung des Wareneingangs in der Gastronomie nach Wegfall der Getränkesteuer
Betriebsprüfer als Kontrollorgan der Vollständigkeit und materiellen Richtigkeit der Buchhaltung
In SWK-Heft 6/2001 berichtet Haslwantervon wesentlichen Erleichterungen bei der Erfassung und Verbuchung der Erlöse und des Wareneingangs bei Gastronomiebetrieben nach Abschaffung der Getränkesteuer. Hinsichtlich der Erlöse, die vorbehaltlich einer etwaigen künftigen Neuordnung nur mehr nach 10/20%igen Umsätzen aufzuzeichnen sind, muss ihm zugestimmt werden. Anders ist m. E. die Sachlage bei der Aufzeichnung des Wareneingangs zu sehen. In der Folge wird dieser Problemkreis besprochen und außerdem auf die Tätigkeit des Betriebsprüfers als Kontrollorgan der Vollständigkeit und materiellen Richtigkeit der Buchhaltung zur Sicherstellung der gleichmäßigen Behandlung aller Steuerpflichtigen eingegangen.
1. „Minimalbuchhaltung" mit minimalen Grundaufzeichnungen in der Gastronomie als Ei des Kolumbus?
Im o. a. Artikel weist Haslwanter darauf hin, dass durch die Zusammenverbuchung des gesamten Wareneingang auf einem Konto und die Verbuchung der Erlöse nur nach 10/20% getrennt Nachkalkulationen (gemeint sind wohl Sparten-Rohaufschlagsrechnungen) bei Betriebsprüfungen künftig wesentlich erschwert werden und dass seine Praxis zeige, dass Kalkulationsdifferenzen bei einzelnen Getränkesparten meis...