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ÖBA 10, Oktober 2018, Seite 743

Forderungsanmeldung zur nachträglichen Meistbotsverteilung

§§ 209, 210, 211, 234 EO; § 1422 ABGB

Die Vorschriften über die Verteilungstagsatzung gelten sinngemäß für die Nachtragsverteilung, die ein neues Verfahren ist, nicht bloß für die Fortsetzung der früheren Verteilung. Forderungen können neuerlich angemeldet und dabei modifiziert werden. Frühere Forderungsanmeldungen behalten aber auch dann ihre Gültigkeit, wenn sie nicht ausdrücklich aufrecht erhalten werden.

Aus der Begründung:

Mit rk Beschluss des ErstG vom wurde der Betr zur Hereinbringung von € 377.928,70 sA die Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 618 und 305 des Verpfl bewilligt.

Zur Meistbotsverteilung meldeten ua die Erst- (in Hinkunft: Bank) und die Zweitrevisionsrekurswerberin (in Hinkunft: GmbH) Forderungen an.

Die Bank behauptete eine [ua] auf EZ 618 durch ein Simultanpfandrecht im Höchstbetrag gesicherte Forderung von € 75.249,72 und schloss sich den Einwendungen der Betr gegen die von der GmbH geltend gemachte Forderungseinlösung an.

Die GmbH brachte vor, sie habe mit (in Kopie vorgelegten) Kaufverträgen vom vom Verpfl ua Grundstücke aus einer der beiden Liegenschaften gekauft. Vereinbart sei, den Kaufpreis direkt an die R O eGen (in Hinkunft: ...

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