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Zur Anwendbarkeit der Individualpauschalierungs-VO
Beobachtungszeitraum und 20%-Regel
Ab dem Veranlagungsjahr 2000 stehen den Steuerpflichtigen mehrere neue Pauschalierungsmöglichkeiten zur Verfügung. Neben den zahlreichen Branchenpauschalierungen wurde mit der Individualpauschalierungdie Möglichkeit zur pauschalen Festsetzung von Betriebsausgaben, Werbungskosten und Vorsteuern geschaffen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit häufig auftretenden Zweifelsfragen.
1. Die Beobachtungsjahre
Nach § 2 Abs. 1 der VO bestimmt sich die Höhe der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten als durchschnittlicher Prozentsatz der Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten der Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 im Verhältnis zu den jeweils erzielten Umsätzen. Die pauschalierten Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dürfen betragsmäßig maximal mit dem arithmetischen Mittel der in den „angeführten Kalenderjahren" tatsächlich angefallenen Ausgaben bzw. Aufwendungen angesetzt werden.
In § 6 Abs. 1 der VO werden hinsichtlich des Vorsteuerpauschales ebenfalls ausdrücklich die Kalenderjahre 1997, 1998 und 1999 als maßgeblicher Beobachtungszeitraum genannt.
Aus der deutlichen und ausdrücklichen mehrfachen Bezugnahme auf die Kalenderjahre 1997 bis 1999 im VO-Text selbst ist klar ersichtlich, dass sie (so gena...