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Zeugen: Pauschalgebühr
•Einem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren. Die Auffassung, ein Anspruch auf Ersatz der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG stehe lediglich Erwerbstätigen zu, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, setzt doch die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG lediglich voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet und pauschaliert § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG diese Entschädigung für alle solche Zeugen. – (§ 18 Abs. 1 Z 1 GebAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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