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SWK 11, 10. April 2001, Seite R 37

Zeugengebühr: Anspruch

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen; eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet dabei, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss. – (§ 18 Abs. 1 Z 2 lit. b GebAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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