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SWK 11, 10. April 2001, Seite W 14

Aktuelle Streitfragen zum handelsrechtlichen Mindestansatz der Herstellungskosten

Aktivierungspflicht von Hilfs- und Betriebsstoffen?

Christoph Urtz

In jüngster Zeit haben sich zur Frage des handelsrechtlichen Mindestansatzes der Herstellungskosten zum Teil kontroversielle Meinungen gebildet. Daher will ich zu zwei Problemkreisen, nämlich zunächst zur Frage der Aktivierungspflicht von Hilfs- und Betriebsstoffen im Rahmen des handelsrechtlichen Mindestansatzes der Herstellungskosten, Stellung nehmen. Diese Frage ist mit der in weiterer Folge zu erörternden Aktivierungspflicht von unechten Gemeinkosten eng verbunden.

1. Die Aktivierungspflicht unechter Gemeinkosten

1.1. Allgemeine Herstellungskostendefinition

Nach dem System des § 203 Abs. 3 HGB sind die im ersten Satz erwähnten Herstellungskosten („Aufwendungen, die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen") der Oberbegriff. Die Herstellungskosten unterteilen sich zumindest grundsätzlich in wahlweise einzurechnende Material- und Fertigungsgemeinkosten, die ausdrücklich im Gesetz (und in den Erläuterungen zum RLG sowie in den Erläuterungen zum EU-GesRÄG erwähnt sind, und – als Gegensatz dazu – in die Einzelkosten, die in den Materialien zum RLG ausdrücklich erwähnt sind (Fertigungsmaterial, Fertigungslöhne, Sonderkosten der Fertigung). Die Einzelkosten bilden daher ...

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