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Änderungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Für gemeinnützige Bauvereinigungen werden die Möglichkeiten, Beteiligungen zu halten, erweitert
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) kam es auch zu einer nicht unwesentlichen Novellierung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG). Diese Änderungen sollen im Überblick dargestellt werden, wobei die Möglichkeit des Haltens von Beteiligungen an gewerblich tätigen Tochtergesellschaften und die entsprechenden ertragsteuerlichen Konsequenzen näher beleuchtet werden.
I. Überblick über die Änderungen im WGG
• Der Katalog der zulässigen Nebengeschäfte nach § 7 Abs. 3 WGG wird um eine neue Z 6 a erweitert. Nach dieser Bestimmung sind zulässige Nebengeschäfte auch solche Rechtsgeschäfte, die mit der nachträglichen Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an Bauten und Anlagen gemeinnütziger Bauvereinigungen zusammenhängen. Damit wird für gemeinnützige Bauvereinigungen ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Nebengeschäfte ganze Wohnhäuser bzw. Wohnanlagen zu veräußern. Vorab muss jedoch den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zum Erwerb des Wohnungseigentums eingeräumt werden.
S. W 12• Eine Ausweitung der zulässigen Geschäftstätigkeit ermöglicht auch der neue § 7 Abs. 4 b WGG. Nach dieser unten näher dargestellten Bestimmung können sich gemeinnützige Bauvereinigungen an bestimmten Gesellschaften be...