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SWK 11, 10. April 2001, Seite S 368

Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes i. S. d. § 10 Abs. 3 UStG 1994

Ausschließlich bei Eigentumserwerb möglich?

Alfred Geringer

Gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 wird bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt.

Gemäß § 22 Abs. 2 UStG 1994 haben Unternehmer im Sinne des Abs. 1 für die Lieferung und den Eigenverbrauch der in der Anlage nicht angeführten Getränke und alkoholischen Flüssigkeiten eine zusätzliche Steuer von 10% der Bemessungsgrundlage zu entrichten; diese zusätzliche Steuer vermindert sich auf 2%, wenn auf diese Umsätze die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Z 1 zutreffen. Gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 12% für die Lieferung und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben aus den Unterpositionen 2204 21 und 2204 29 der Kombinierten Nomenklatur und von anderen gegorenen Getränken aus der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferung und den Eigenve...

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