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Einkünfte, die zeitgleich mit Transferleistungen bezogen werden, sind nicht hochzurechnen
Die Berufungswerberin bezog vom bis zum Einkünfte aus einer nichtselbständigen, geringfügigen Tätigkeit. Vom bis und vom bis bezog sie Arbeitslosengeld. Auf Grund der gesetzlichen Normierung in § 3 Abs. 2 EStG sind nur jene Zeiträume hochzurechnen, in denen keine Transferleistungen bezogen wurden. Im gleichen Zeitraum, in dem die Steuerpflichtige Arbeitslosengeld erhielt, übte sie auch eine geringfügige Beschäftigung aus. Diese während der Zeit der Transferleistungen bezogenen Einkünfte sind jedoch nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen, sodass im oben angeführten Beispiel keine Steuer zu erheben ist. (Entscheidung der FLD Wien, NÖ, Bgld., Senat II/12, vom )