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SWK 11, 10. April 2001, Seite S 360

12% Betriebsausgabenpauschale für Tätigkeiten, die über reine Beratungsleistungen hinausgehen

(BMF) – Gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 beträgt der Durchschnittssatz u. a. bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung 6% der Umsätze. Die EStR 2000 (Rz. 4113) verweisen zur Auslegung des Begriffs der „kaufmännischen oder technischen Beratung" auf die Rz. 7937.

Gemäß Rz. 7937 liegt kaufmännische Beratung z. B. bei der Tätigkeit von Marktforschern, Unternehmensberatern und Rationalisierungsfachleuten vor. Der Einkauf von Waren bzw. die Entgegennahme von Bestellungen fällt auch dann nicht unter den Begriff der kaufmännischen Beratung, wenn mit diesen eine gewisse beratende Tätigkeit verbunden ist. Technische Beratung steht gemäß Rz. 7938 häufig i. Z. m. einer Lizenzvergabe oder einer Überlassung von gewerblichen Erfahrungen (Know-how). Ist die Beratungstätigkeit eine untergeordnete und unselbständige Nebentätigkeit zu einem Handelsgeschäft, so hat keine Aufteilung des Entgeltes auf den Handelsgegenstand (eventuell inklusive Montage) und Beratung zu erfolgen.

Das Betriebsausgabenpauschale von 6% betrifft nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nur Tätigkeiten, die nicht über die Beratung hinausgehen. Beratungsleistungen sind insbesondere reine Konsulententätigkeiten. Tätigkeiten, die – wi...

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