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Verfahren: Stundung
• Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld eine Begünstigung dar; bei Begünstigungstatbeständen tritt dabei die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungserwerber hat daher die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. - (§ 212 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
(, 0059)