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SWK 28, 1. Oktober 2001, Seite S 697

Abgabenerhöhung kann gesetzwidrig sein

Ungerechtfertigte Beträge können innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden

Gerhard Kofler

Seit 1998 haben die Zollbehörden in bestimmten Fällen die Abgaben zu verzinsen (Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG). Gesetzlich nicht gedeckt erscheint jedoch die Verzinsung der Einfuhrumsatzsteuer, soweit deren Nacherhebung zu unterbleiben hat. Ungerechtfertigte Beträge können innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.

Normalfall der Entstehung einer Einfuhrzollschuld ist, wenn eine Ware mittels Anmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (vgl. Art. 201 ZK). Der entsprechende Abgabenbetrag ist gemäß Art. 218 Abs. 1 ZK buchmäßig zu erfassen. Ist die buchmäßige Erfassung nach Art. 218 ZK nicht oder mit einem zu geringen Betrag erfolgt, so ist der Fehlbetrag nach Maßgabe des Art. 220 ZK nachträglich buchmäßig zu erfassen. Jedoch hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer gemäß Art. 220 ZK i. V. m. Art. 201 ZK zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist (§ 72 a ZollR-DG). Ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten (§ 108 Abs. 1 zweiter Fall ZollR-DG). Maßstab für die Abgabenerhöhung sind also die tatsächlich nachz...

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