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Vermögensverwaltende KG mit mehreren Häusern
Vermögensverwaltende KG mit mehreren Häusern (§ 188 BAO)
Vermietet eine vermögensverwaltende KG mehrere Häuser und erzielt sie daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dann ist über die Einkünfte nur in einem Feststellungsverfahren abzusprechen. Denn der Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist darin gelegen, die Abhaltung von Parallelverfahren bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und für die Beteiligten ein gleichartiges Ergebnis zu gewährleisten. Außerdem lässt sich gerade bei beschränkt haftenden Gesellschaftern die daraus resultierende mögliche Einschränkung der Verlustzuweisung nicht für die einzelnen Objekte, sondern nur auf der Ebene der Gesellschaft beurteilen (, 0128, 0129, 0130).