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Alleinvermittlungsauftrag
Alleinvermittlungsauftrag (§ 1 Abs. 2 GrEStG)
Das einem Vermittler eingeräumte Recht, während der Laufzeit des Vertrages die Grundstücke auf eigene Rechnung zu verwerten, wird dadurch erhärtet, dass der Vermittler Ein- oder Zweifamilienhäuser errichten sollte und darüber mit den Käufern der Grundparzellen entsprechende Verträge abzuschließen hatte. Den Verkäufern blieb hingegen nur der reine Grundstückspreis. Der Umstand, das eine Parzelle später direkt ohne den Vermittler verkauft wurde, ändert nichts an dem Verfügungsrecht (, 0892, 0893).