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Rechnungsberichtigung
Rechnungsberichtigung (§ 11 Abs. 14 UStG)
Wird eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, aber keine Lieferung erbracht, dann liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 11 Abs. 14 UStG vor. Der S. K 16VwGH verweist aber auf , nach dem der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer ausnahmslos verlange, dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt werden könne, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Eine Ausfallshaftung des Rechnungsausstellers komme nur dann in Betracht, wenn die Rückabwicklung des Vorsteuerabzuges beim Empfänger der Rechnung nicht mehr möglich ist. Damit ist eine Berichtigung der Rechnung zulässig ().