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Verdeckte Gewinnausschüttung
Verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Verzichtet der Alleingesellschafter einer GmbH wegen verschlechterter Gewinnsituation der Gesellschaft auf das vereinbarte Geschäftsführungsentgelt, nicht jedoch auf die ihm zugesagte Gewinntantieme, so führt die stehen gelassene Tantieme jedenfalls dann zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt wird (BFH , I R 27/99 in BB 2001, 1290).