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bau aktuell 6, November 2016, Seite 216

Umfang eines Haftungsausschlusses beim Wohnungskauf

bauaktuell 2016/16

§§ 922 ff ABGB

1. Ein Gewährleistungsanspruch besteht unter anderem dafür, dass die Sache die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat.

2. Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt oder als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern davon, was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung schließen durfte.

3. Bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann aufgrund der Darstellung des Kaufobjekts in den vorvertraglichen Verhandlungen oder aufgrund der übergebenen Informationen eine bestimmte Eigenschaft schlüssig zugesichert sein.

4. Mängel, die nach Bauart und Alter einer Wohnung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, müssen vom Käufer hingenommen werden.

5. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluss haben könnten. Eine Aufklärungspflicht besteht aber, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

Mit Kaufvertrag vom erwarb der Kläger von der Beklagten die Liegenschaftsanteile, mit denen untrennbar Wohnungseigentum an dieser Wohnu...

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