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Interessentenbeitrag NÖ
•Aus § 13 Abs. 2 NÖ TourismusG 1991 ergibt sich, dass bei der Berechnung des Interessentenbeitrages nur jene Umsätze herangezogen werden können, die „innerhalb der Gemeinde" erzielt werden. – (§ 13 Abs. 2 NÖ TourismusG 1991)
„Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0231, betreffend die Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders und in dem darin zitierten Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0451, für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ausgesprochen hat, ist der Schwerpunkt einer Tätigkeit, die in der Vertretung in einem Prozess besteht, nicht zwingend am Ort des Kanzleisitzes. Bei Tätigkeiten, die in einer Gesamtheit von Einzelhandlungen bestehen, ist die Beurteilung des Ortes der Leistung danach vorzunehmen, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit gelegen ist. Daher sind in dem Umsatz, den der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt erzielt, gegebenenfalls auch Umsätze enthalten, die nicht innerhalb des Gemeindegebietes der Landeshauptstadt St. Pölten erzielt wurden." (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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