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Haftung bei Betriebsübergang
•Ein dem § 14 BAO zu subsumierender Übereignungsvorgang liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes übereignet werden und der Übernehmer mit der Übernahme in die Lage versetzt wird, das Unternehmen fortzuführen. – (§ 14 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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