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Geschäftsfreunde: Bewirtung
•Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden stellen keine Betriebsausgaben dar, es sei denn, die Bewirtung dient der Werbung und die betriebliche oder berufliche Veranlassung überwiegt weitaus; es ist daher im Einzelfall nachzuweisen, inwiefern einzelne Bewirtungen tatsächlich einem konkreten Werbezweck dienen. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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