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Geschäftsführer: KommSt
•Im Zusammenhang mit der Kommunalsteuerpflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern hat sich die Behörde damit auseinander zu setzen, ob den Gesellschafter-Geschäftsführer ein relevantes Unternehmerrisiko trifft. – (§ 2 KommStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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