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Empfängerbezeichnung
•Nach der Rechtsprechung des VwGH wird dann der Aufforderung nach der Empfängerbezeichnung i. S. d. § 162 BAO nicht entsprochen, wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger sind; die Unauffindbarkeit und die völlige Unbekanntheit einer Person auch an der angegebenen Adresse sind ausreichend maßgebliche Gründe für diese Vermutung. – (§ 162 BAO), (Abweisung)
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