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Säumniszuschläge gemäß § 217 BAO
Einführung eines zweiten und dritten Säumniszuschlages
Einer der Schwerpunkte bei den Änderungen der BAO durch das BudgetbegleitG 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) war die Neufassung des Säumniszuschlagsrechts, insbesondere die Einführung eines zweiten und dritten Säumniszuschlages, sowie Erweiterungen der Möglichkeiten, eine Herabsetzung von verwirkten Säumniszuschlägen bzw. eine Aufhebung von Säumniszuschlagsbescheiden zu beantragen. Diese Neuerungen sind (nach § 323 Abs. 8 erster Satz BAO) erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem entsteht (somit z. B. auf Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner 2002, Einkommensteuervorauszahlungen 2002).
Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt weiterhin die bisherige Rechtslage (unabhängig davon, wann die Säumnis eintritt und wann die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgt).
Im Folgenden werden die Grundzüge des neuen Säumniszuschlagsrechts dargestellt. Die Erweiterung der Möglichkeiten, eine Herabsetzung von Säumniszuschlägen zu beantragen (insbesondere gemäß § 217 Abs. 7 bis 9 BAO), ist Gegenstand einer demnächst erscheinenden Abhandlung.
I. Allgemeines
Die Vorschreibung von Säumniszuschlägen ist ei...