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Die steuerliche Zulässigkeit der LIFO-Methode und weiterführende Aspekte
Nach EStR 2000 nur ausnahmsweise zulässig
Die steuerliche Zulässigkeit des LIFO-Verfahrens ist gemäß EStR 2000 nur ausnahmsweise gegeben, wenn die tatsächliche Verbrauchsfolge durch die Art der Lagerhaltung dieser Annahme am ehesten entspricht (z. B. Lagerhaltung eines Kohlenhändlers). Dies ist durch den Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen. Die bisherige Verwaltungspraxis der Finanzbehörden hat gezeigt, dass Unternehmern die Glaubhaftmachung – selbst bei annähernder Übereinstimmung der Verbrauchsfolge mit der LIFO-Fiktion – kaum gelungen ist. Da die steuerlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der LIFO-Bewertung sehr eng gefasst sind und eine getrennte Bewertung in der Handels- und Steuerbilanz aufwendig ist, sehen viele österreichische Unternehmen im Rahmen ihrer Vorratsbewertung von der LIFO-Methode ab. In internationaler Sicht ist eine liberalere Verwaltungspraxis der Finanzbehörden betreffend die steuerliche Zulässigkeit der LIFO-Methode zu beobachten; die LIFO-Methode wird häufiger angewendet. Österreichische Konzerne sind daher oft mit unterschiedlichen Bewertungsmethoden der Vermögensgegenstände innerhalb des Konzerns konfrontiert.
1. Problemstellung
Die Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sind handels- als auch s...