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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
• Ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, hat entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden, widrigenfalls er zur Haftung für Abgabenschulden herangezogen werden kann. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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