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SWK 26, 10. September 2001, Seite R 92
Mündliche Berufungsverhandlung
• Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungerichtshofes genügt es nicht, wenn ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt wird. - (§ 284 BAO), (Abweisung)
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