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SWK 26, 10. September 2001, Seite R 91
Verjährung: Unterbrechung
• Auch „prophylaktische" Amtshandlungen sowie jedermann gestattete Tätigkeiten wie die Einsichtnahme in das Firmenbuch unterbrechen die Verjährung. - (§ 209 BAO), (Abweisung)
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