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Vergnügungssteuer Wien
• Der Vermieter einer Räumlichkeit oder eines Grundstückes ist nicht als Inhaber im Sinne des § 13 Abs. 4 VGSG zu betrachten und daher auch nicht zur Haftung für eine Vergnügungssteuerschuld heranzuziehen. - (§ 13 Abs. 4 VGSG Wien), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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