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SWK 26, 10. September 2001, Seite R 91

Vergnügungssteuer Wien

Der Vermieter einer Räumlichkeit oder eines Grundstückes ist nicht als Inhaber im Sinne des § 13 Abs. 4 VGSG zu betrachten und daher auch nicht zur Haftung für eine Vergnügungssteuerschuld heranzuziehen. - (§ 13 Abs. 4 VGSG Wien), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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