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Verfahren: Wiedereinsetzung
• I. Z. m. einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann von einem minderen Grad des Versehens nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. - (§ 308 BAO), (Abweisung)
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