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Verfahren: Vertreter
• Mit einer dem Finanzamt vorgelegten Vollmacht eines Immobilienverwalters, wonach dieser u. a. berechtigt ist, in allen auf die Verwaltung einer Liegenschaft Bezug nehmenden Geschäften und Rechtshandlungen auch vor Gerichten und Behörden zu vertreten, insbesondere Steuerguthaben in Empfang zu nehmen, wird gegenüber der Abgabenbehörde jedenfalls eine vertretungsbefugte Person i. S. d. § 81 Abs. 2 BAO namhaft gemacht. - (§ 81 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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