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Zeugen: Gebührenanspruch
• Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Der Entgang von Freizeit stellt keinen Vermögensnachteil im Verständnis des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG dar. - (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), (Abweisung)
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