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Börsenumsatzsteuer
• Da das Kapitalverkehrsteuergesetz in seinem Teil I (Gesellschaftsteuer) anders als z. B. in seinem Teil III (Börsenumsatzsteuer)in Gestalt des § 18 Abs. 2 Z 3 KVG oder in Gestalt der §§16 Abs. 7, 17 Abs. 4 und Abs. 5 bzw. 26 GebG keine speziellen Regelungen betreffend das Rechtsinstitut der Bedingung enthält, sind im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuer die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes anzuwenden. - (§2 Z 3 lit. b KVG), (Abweisung)
(, 0554, 0555)