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Anforderungen eines Nachfolgerechtsträgers
(A. B.) - Durch die Bestimmung des § 41 Abs. 2 BAO soll sichergestellt werden, dass das Vermögen einer abgabenbegünstigten Körperschaft bei ihrer Auflösung oder bei Aufgabe ihres Förderzieles einem nach § 34 BAO begünstigten Zweck erhalten bleibt. Ausreichend ist dabei auch, wenn das Vermögen einer anderen abgabenbegünstigten Körperschaft zur Erfüllung ihrer abgabenbegünstigten Zwecke vorbehalten wird. Wird als Nachfolgerechtsträger in der Rechtsgrundlage der Körperschaft eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft genannt, so erfüllt dies noch nicht die Anforderung des § 39 Z 5 bzw. des § 41 Abs. 2 BAO. Nötig ist vielmehr auch die Anordnung, wonach das Vermögen von diesem Rechtsträger nur für begünstigte Zwecke verwendet werden darf.
Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur, der sich der VwGH anschließt, ist der Vorschrift des § 39 Z 5 BAO auch entsprochen, wenn als Nachfolgerechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. ein Bundesland) benannt wird. Allerdings bedarf es, wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, in der Satzung des Vereins auch in diesem Fall der Anordnung bzw. Auflage, dass der Nachfolgerechtsträger (also die Körperschaft des öffentlichen Rechts) das Vermögen für gemeinnützige, ...