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Reisekostenersatzanspruch von "Reisenden"
Änderung des KV-Handelsangestellte und Bedeutung für andere Kollektivverträge
Mit Erkenntnis vom hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Reisende, die ihre Tätigkeit üblicherweise außerhalb des Dienstortes entfalten, nach dem geltenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte keinen Anspruch auf Reisekostenersatz haben. Eine Dienstreise nach der kollektivvertraglichen Regelung (und somit ein Ersatzanspruch) liegt nur vor, wenn der Angestellte zur Durchführung eines ihm erteilten Auftrages seinen Dienstort „vorübergehend" verlässt.
Diese Entscheidung bringt neben den arbeitsrechtlichen auch weit reichende steuerliche Konsequenzen mit sich, da ohne kollektivvertraglichen Anspruch ausgezahlte Reisekostenersätze nur im Rahmen der Legaldefinition der Dienstreise nach § 26 Z 4 EStG steuerfrei belassen werden können. Hierbei ist insbesondere die Judikatur und Verwaltungspraxis zur Begründung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu beachten, weswegen Reisekostenersätze für „Reisende" in den meisten Fällen zu versteuern wären.
1. Kollektivvertrag für Handelsangestellte - rückwirkende Änderung zum geplant
Neben weiteren Änderungen ist geplant, die Reisekostenregelung des KV-Handelsangestellte in Reaktion auf oben genanntes Erkenntnis rückwirkend z...